ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
676 AG Papenburg 07.06.1999 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Von Strafe wird abgesehen. Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 800,– DM in monatlichen Raten zu je 200,– DM an das Kinderheim in Papenburg zu zahlen. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird gemäß § 74 JGG abgesehen. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
358 LG Göttingen 24.08.1994 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird auferlegt, 1.) 500 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Göttingen zu erbringen sowie 2.) einen Geldbetrag von insgesamt 4.000,– DM, und zwar 2.000,– DM an den „Deutschen Kinderschutzbund Göttingen“, Papendie...
291 LG Berlin 06.04.1993 Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 600,00 DM an das Friedenszentrum Martin Niemöller Haus e.V. zu zahlen , und zwar in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des Urteils, zahlbar bis zum 10. eines jeden Monats. Die Zahlungen sind dem Gericht nachzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittel...
292 LG Berlin 06.04.1993 1.) Liegen in entscheidenden Entwicklungsjahren des Angeklagten Störungen der familiären Verhältnisse vor, fehlt insbesondere durch Trennung der Eltern eine Bezugsperson, so sind Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände nicht auszuschließen, die den Angeklagten einem Jugendlichen gleichstehen lassen können. 2.) Ist der Angeklagte durch inzwischen festgestellte Wehruntauglichkeit nicht mehr...