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613
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Senatsverwaltung für Justiz Berlin
/ Anm. Wolfgang Kaleck
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23.06.1998 |
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
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470
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AG Hamburg
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25.01.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, ein Bußgeld von 2.000,– DM in monatlichen Raten von 150,– DM zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
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347
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AG Neubrandenburg
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30.06.1994 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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