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618
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AG Göppingen
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19.06.1998 |
Das Verfahren wird vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte wird angewiesen, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
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359
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AG Kiel
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21.09.1994 |
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Der Angeklagte hat die ihm mit Beschluß vom 21.9.1994 erteilten Auflagen – Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit – erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
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273
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AG Dortmund
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17.02.1993 |
Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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