|
265
|
LG Köln
|
24.07.1987 |
Bei Dienstflucht kann eine achtbare Gewissensentscheidung strafmildernd wirken (Wohlwollensgebot), ohne Schuld auszuschließen. Bewährung ist trotz fortbestehender Totalverweigerung möglich; eine Bewährungsauflage, künftig Zivildienst zu leisten, ist unzulässig.
|
|
250
|
OLG Hamm
|
21.10.1983 |
1. Bei zu erwartender weiterer Zivildienstverweigerung aus fortwirkender Gewissensentscheidung (hier: Zeuge Jehovas) darf Bewährung (§ 56 StGB) nicht mit der Begründung versagt werden, der Verurteilte werde erneut "Straftaten" begehen; wegen Art. 103 III GG wäre eine Zweitbestrafung ausgeschlossen, entscheidend ist das sonstige Wohlverhalten. 2. Eine Bewährungsweisung, künftig einer erneuten Ei...
|
|
245
|
BayObLG
|
29.02.1980 |
Bei Dienstflucht eines Zeugen Jehovas muß das Tatgericht die echte Gewissensentscheidung strafmildernd würdigen („Wohlwollensgebot“); „Hartnäckigkeit“ ist i.d.R. kein Strafschärfungsgrund. Eine Bewährungsweisung, binnen Frist Zivildienst zu leisten, ist unzulässig.
|