ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
769 LG Frankfurt a.M. 24.09.2001 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2000 teilweise abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wir...
734 LG Itzehoe 12.07.1999 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Januar 1996 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die Auslagen des Angeklagten trägt, verworfen.
651 AG Frankfurt a.M. 25.01.1999 Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten steht für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
578 AG Schwerin 15.12.1997 Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
568 AG Halle-Saalkreis 13.10.1997 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
508 AG Herford 27.09.1996 Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.
484 LG Neubrandenburg 30.04.1996 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch werden die Gebühren des gesamten Rechtsmittelverfahrens um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt in Höhe von 1/3 auch die dem Angeklag...
451 AG Husum 15.11.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
406 OLG Rostock 24.05.1995 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.11.1994 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen.
348 LG Wiesbaden / Anm. Detlev Beutner 30.06.1994 Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.