Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen einer Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist am 02.09.1972 in Jever geboren und ledig. Er studiert Betriebswissenschaft und ist ohne eigenes Einkommen. Straf- und verkehrsrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist rechtskräftig anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid vom 18.05. 1993 zur Ableistung seines Zivildienstes in der Zeit vom 01.07.1993 bis 30. 09.1994 bei dem Jugend- und Freizeitheim Im Westen 26 in Wangerooge einberufen. Eine Aufnahme des Dienstes erfolgte bis heute nicht.

Der Angeklagte räumt des festgestellten Sachverhalt ein. Im übrigen läßt er sich dahingehend ein, er sehe sich aus Gewissensgründen gehindert, den Zivildienst zu leisten. Denn auch als Ersatzdienstleistender könne er im Verteidigungsfall einberufen werden, so daß auch der Zivildienst der Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft des Staates diene.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung vermag das Verhalten des Angeklagten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, so daß er sich, da auch Anhaltspunkte für die Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht vorliegen, einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Anhaltspunkte für die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) hat die Hauptverhandlung nicht ergeben, so daß der Angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen war.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser bisher straf- und verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und ihm eine Gewissensentscheidung nicht abzusprechen ist. Allerdings ist dem Angeklagten unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 23, 127 = NJW 1986, 979) allenfalls eine Gewissensentscheidung “im unteren Bereich” zuzubilligen, so daß im Hinblick auf das “Wohlwollensgebot” bei Gewissenstätern “der Stärke des Gewissensdrucks” weniger Gewicht beizumessen ist als der “Bedeutung für die Ordnung des Staates” sowie der “Autorität des gesetzten Rechts”. Unter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen, jedoch auch notwendig, um auf den Angeklagten einzuwirken.

Diese Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 StGB). Es ist davon auszugehen, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dem steht auch der Wille des Angeklagten, dem Ersatzdienst auch in Zukunft fernzubleiben, nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß einer erneuten Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 III GG entgegensteht.

Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Tat für die staatliche Ordnung und wegen der Autorität des gesetzten Rechts erscheint es mit Rücksicht auf den nicht zu verkennenden Gewissensdruck des Angeklagten für die Verteidigung der Rechtsordnung auch nicht zwingend geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Jever, Richter am Amtsgericht Havertz als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).