Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe des Tagessatzes wird auf 10,– DM festgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 02.01.1974 in Güstrow geboren. Er ist derzeit ledig und hat eine Freundin. Der Angeklagte studiert im 10. Semester Politik und Geschichte an der Rostocker Universität und bereitet sich derzeit auf ein Studium an der Filmhochschule in Babelsberg vor. Der Angeklagte arbeitet neben seinem Studium auf Baustellen und verdient monatlich im Schnitt etwa 500,00 DM, von denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten muß.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Der Angeklagte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 17.09.1996 zur Zivildienstleistung zum 02.12.1996 bis zum 31.12. 1997 zur Zivildienststelle Medizinische Fakultät der Universität Rostock, Schillingallee 35, einberufen. Obwohl dem Angeklagten der Einberufungsbescheid zuging trat der Angeklagte seinen Zivildienst nicht an. Er teilte daraufhin dem Bundesamt mit, er sei nicht bereit, den Zivildienst abzuleisten. Weiteren Aufforderungen zum Dienstantritt kam der Angeklagte nicht nach. Der Angeklagte wollte sich durch sein Verhalten dauerhaft dem Zivildienst entziehen.

III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen berufen auf der Einlassung des Angeklagten die das Gericht seinen Feststellungen zugrundegelegt hat. Darüber hinaus beruhen sie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem umfassenden Geständnis, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat.

Das Gericht hatte keinen Grund, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln und hat es somit seinen Feststellungen zugrundegelegt.

Entscheidungsgründe

IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

V. Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 56 Zivildienstgesetz zugrundegelegt. Dieser sieht grundsätzlich nur Freiheitsstrafe vor.

Das Gericht hielt es aber vorliegend für vertretbar gemäß § 47 StGB die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.

Bei der vom Angeklagten abgegebenen Einlassung ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich nicht etwa aus Bequemlichkeitsgründen oder anderen nicht zu billigenden Erwägungen dem Zivildienst entziehen will, sondern es sich um eine echte Gewissensentscheidung handelt, so daß die Verhängung einer Geldstrafe noch angemessen war.

Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in dessen Einlassung zutage getreten ist, hielt das Gericht eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, wobei es die Höhe des Tagessatzes auf 10,– DM festgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Rostock, Richter am Amtsgericht Hassel als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.