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KG Berlin
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20.07.1998 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Gewissenstäters kann das Tatgericht unter Beachtung des „Wohlwollensgebots“ eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen annehmen und sie nach § 47 II StGB in eine Geldstrafe umwandeln; § 56 ZDG steht dem nicht zwingend entgegen, wenn Disziplinbelange verneint werden. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) erfordert jedoch „besondere Umstände“, die den F...
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