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OLG Celle
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14.05.1985 |
Art. 103 III GG schützt Totalverweigerer nur bei festgestellter Gewissensentscheidung; wer das KDV-Anerkennungsverfahren abbricht / ohne Anerkennung bleibt, kann daraus keinen "Einheitstat"-Schutz ableiten. Zudem ist die BVerfG-Rechtsprechung zur Dienstflucht nicht auf Gehorsamsverweigerung übertragbar.
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