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OLG Zweibrücken
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21.10.1988 |
Wird bei Dienstflucht eines Zeugen Jehovas eine Geldstrafe nach § 47 II StGB verhängt, muß das Tatgericht § 56 ZDG (Disziplinvorbehalt) ausdrücklich in die Abwägung einbeziehen; andernfalls ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine Geldstrafe ist bei Gewissenstätern jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (Wohlwollensgebot).
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