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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
267 OLG Zweibrücken 21.10.1988 Wird bei Dienstflucht eines Zeugen Jehovas eine Geldstrafe nach § 47 II StGB verhängt, muß das Tatgericht § 56 ZDG (Disziplinvorbehalt) ausdrücklich in die Abwägung einbeziehen; andernfalls ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine Geldstrafe ist bei Gewissenstätern jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (Wohlwollensgebot).