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OLG Hamm
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11.03.1980 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) darf Geldstrafe nicht schematisch ausgeschlossen werden; § 47 II StGB ist grundsätzlich prüfbar, nur besondere Umstände i.S.d. § 56 ZDG sperren sie. Freiheitsstrafe darf nicht nach der vorgesehenen Dienstzeit bemessen werden; Generalprävention tritt bei Gewissenstätern wegen des Wohlwollensgebots zurück.
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