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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
269 OLG Stuttgart 23.11.1990 § 53 ZDG setzt eine materielle „Verpflichtung zum Zivildienst“ voraus; der Strafrichter muß daher eigenverantwortlich prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme (z.B. § 10 I Nr. 3 ZDG) greift – unabhängig von Bestand und Bestandskraft des Einberufungsbescheids; andernfalls liegt keine vollendete Dienstflucht vor.