|
762
|
OLG Dresden
|
07.06.2001 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
731
|
LG Leipzig
|
09.05.2000 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.1999 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
|
|
711
|
AG Leipzig
|
03.12.1999 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
|
|
690
|
AG Leipzig
|
30.09.1999 |
F. und E. werden als Verteidiger des Angeklagten zugelassen , gemäß §§ 137, 138 Abs. 2 StPO.
|