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LG Hildesheim
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05.07.1988 |
Bei nicht als KDV anerkanntem „Totalverweigerer“ bleibt Art. 4 III GG maßgeblich: Gewissensgründe wirken nur begrenzt strafmildernd, schließen Schuld aber nicht aus. Für Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) sind generalpräventive Disziplinbelange zu berücksichtigen; bei fortgesetzter Befehlsverweigerung fehlt positive Prognose, Bewährung scheidet aus (§ 56 I, III StGB ...
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