ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
266 LG Hildesheim 05.07.1988 Bei nicht als KDV anerkanntem „Totalverweigerer“ bleibt Art. 4 III GG maßgeblich: Gewissensgründe wirken nur begrenzt strafmildernd, schließen Schuld aber nicht aus. Für Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) sind generalpräventive Disziplinbelange zu berücksichtigen; bei fortgesetzter Befehlsverweigerung fehlt positive Prognose, Bewährung scheidet aus (§ 56 I, III StGB ...
34 AG Gifhorn 27.04.1988 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt.