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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
654 LG Landshut 23.02.1996 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 04.07.1995 im Rechtsfolgeausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.
410 AG Freising 04.07.1995 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht und wird hierwegen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 20,– DM kostenpflichtig verurteilt.