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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
353 LG Bremen 20.07.1994 Bei „weltlicher“ Totalverweigerung sind Motivlage und Strafzumessung rechtlich/tatsächlich schwierig und uneinheitlich; deshalb ist trotz geklärter Strafbarkeit regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 II StPO).