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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
353
LG Bremen
20.07.1994
Bei „weltlicher“ Totalverweigerung sind Motivlage und Strafzumessung rechtlich/tatsächlich schwierig und uneinheitlich; deshalb ist trotz geklärter Strafbarkeit regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 II StPO).