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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
554
OLG Oldenburg
23.01.1989
Die Tatsache, daß jemand aus religiösen Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig den Zivildienst zu verweigern, darf nicht zum Anlaß genommen werden, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.