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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
253 BVerfG 28.02.1984 Art. 103 III GG sperrt eine Zweitbestrafung wegen erneuter Zivildienstflucht nur bei fortdauernder, ernsthafter Gewissensentscheidung; KDV-Anerkennung ersetzt diese Feststellung nicht, Strafinkaufnahme genügt nicht.