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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
253
BVerfG
28.02.1984
Art. 103 III GG sperrt eine Zweitbestrafung wegen erneuter Zivildienstflucht nur bei fortdauernder, ernsthafter Gewissensentscheidung; KDV-Anerkennung ersetzt diese Feststellung nicht, Strafinkaufnahme genügt nicht.