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SchlHOLG
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09.02.1987 |
1. Eine Zweitverurteilung wegen erneuter Zivildienstflucht ist nach Art. 103 III GG ausgeschlossen, wenn beide Pflichtverstöße auf einer fortdauernden, ernsthaften Gewissensentscheidung beruhen; das festzustellen ist Sache des Tatrichters. 2. Bei Zweifeln über den Strafklageverbrauch gilt „in dubio pro reo“; dem Angeklagten darf nicht die Beweislast für die fortwirkende Gewissensentscheidung au...
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