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OLG Karlsruhe
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08.08.1972 |
Untersuchungshaft wegen Fahnenflucht scheidet aus, wenn weder Flucht noch Sich-Verbergen vorliegt; das bloße Verbleiben im bekannten Ausland (ohne Auslieferungsmöglichkeit) begründet keine Fluchtgefahr, da niemand seine Strafverfolgung erleichtern muß.
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