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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
546 LG Rottweil 20.06.1997 Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
534 AG Rottweil 03.04.1997 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.