|
251
|
OLG Hamm
|
13.02.1984 |
1. Bei § 56 I StGB ist auf das künftige Begehen einer Straftat abzustellen; auch wenn wegen Art. 103 III GG eine Zweitbestrafung ausgeschlossen ist, kann erneute Dienstverweigerung materiellrechtlich Dienstflucht bleiben (Verfolgungshindernis ≠ fehlende Tat). 2. Für Bewährung sind ggf. Einberufungswahrscheinlichkeit und § 56 III StGB („Verteidigung der Rechtsordnung“) eigenständig zu prüfen.
|