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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
640 LG Dresden 23.11.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Dresden vom 19.02.1998 im Strafmaß aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
593 AG Dresden 19.02.1998 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.