6 Ergebnisse

ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
667 LG Hildesheim 11.03.1999 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
638 AG Gifhorn 17.11.1998 Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
611 OLG Celle 09.06.1998 Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter in Gifhorn zurückverwiesen.
570 AG Gifhorn 16.10.1997 Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
547 OLG Celle 24.06.1997 1. Wird dem Angeklagten die Anklageschrift entgegen § 201 I StPO nicht mitgeteilt, ist ein Aussetzungsantrag zu gewähren; insoweit ist das Ermessen des Gerichts regelmäßig „auf Null“ reduziert (§ 338 Nr. 8 StPO). 2. Eine bloß formlose Übersendung ersetzt die erforderliche (nachweisbare) Zustellung nicht; verbleibende Zweifel über den Zugang gehen bei behördlichem Versäumnis nicht zulasten des A...
518 AG Gifhorn 29.11.1996 Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.