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667
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LG Hildesheim
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11.03.1999 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
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638
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AG Gifhorn
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17.11.1998 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
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611
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OLG Celle
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09.06.1998 |
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter in Gifhorn zurückverwiesen.
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570
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AG Gifhorn
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16.10.1997 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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547
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OLG Celle
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24.06.1997 |
1. Wird dem Angeklagten die Anklageschrift entgegen § 201 I StPO nicht mitgeteilt, ist ein Aussetzungsantrag zu gewähren; insoweit ist das Ermessen des Gerichts regelmäßig „auf Null“ reduziert (§ 338 Nr. 8 StPO). 2. Eine bloß formlose Übersendung ersetzt die erforderliche (nachweisbare) Zustellung nicht; verbleibende Zweifel über den Zugang gehen bei behördlichem Versäumnis nicht zulasten des A...
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518
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AG Gifhorn
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29.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
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