UrIS-TKDV
Suche
ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
613
Senatsverwaltung für Justiz Berlin
/ Anm. Wolfgang Kaleck
23.06.1998
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.