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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
211
AG Emden
03.06.1992
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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