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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
351 LG Bremen 13.07.1994 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
322 AG Bremen-Blumenthal 11.02.1994 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.