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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
697 LG Berlin 14.10.1998 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
622 KG Berlin 20.07.1998 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Gewissenstäters kann das Tatgericht unter Beachtung des „Wohlwollensgebots“ eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen annehmen und sie nach § 47 II StGB in eine Geldstrafe umwandeln; § 56 ZDG steht dem nicht zwingend entgegen, wenn Disziplinbelange verneint werden. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) erfordert jedoch „besondere Umstände“, die den F...
696 LG Berlin 13.08.1997 Das Rechtsmittel wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.
695 AG B-Tiergarten 14.01.1997 Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.