|
249
|
LG Lübeck
|
29.08.1983 |
1. Bei Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) eines "Gewissenstäters" sind generalpräventive Erwägungen zurückzunehmen; das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirkt als Wohlwollensgebot und verlangt ein Strafmaß im unteren Bereich, orientiert an "Rechtsbewährung", ohne die Persönlichkeit zu brechen. 2. Ergibt die schuldangemessene Sanktion eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, ist regelmäßig nach § 47 Ab...
|