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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
308
AG Langenfeld
06.10.1993
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (Doppelverfolgung) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
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