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TDG Nord
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14.04.1982 |
Ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und ohne KDV-Verfahren kann sich der Soldat gegenüber der Wehrpflicht nicht auf Art. 4 I GG berufen; die Gehorsamspflicht bleibt bestehen. Wiederholte Totalverweigerung nach Arrest ist jeweils neues Dienstvergehen und erneut disziplinarisch ahndbar, ohne Verstoß gegen Art. 103 III GG oder Übermaßverbot.
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