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BayObLG
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14.06.1991 |
Bei eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 WStG) ist eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur bei besonderen Umständen i.S.v. § 47 StGB/§ 10 WStG zulässig; generalisierende Disziplin-Erwägungen („Freikaufen“-Argument) genügen nicht. Ist Geldstrafe ausgeschlossen, ist nach § 12 WStG auf Strafarrest zu erkennen.
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