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245
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BayObLG
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29.02.1980 |
Bei Dienstflucht eines Zeugen Jehovas muß das Tatgericht die echte Gewissensentscheidung strafmildernd würdigen („Wohlwollensgebot“); „Hartnäckigkeit“ ist i.d.R. kein Strafschärfungsgrund. Eine Bewährungsweisung, binnen Frist Zivildienst zu leisten, ist unzulässig.
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