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OLG Nürnberg
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19.04.1982 |
Eine Bewährungsauflage nach § 56b II Nr. 3 StGB kann auch bei anerkanntem KDV auf eine Tätigkeit nach § 15a ZDG gerichtet sein; sie ist aber am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Arbeitet der Verurteilte bereits freiwillig in einer Krankenanstalt, ist die Auflage eines „vollen“ § 15a-Dienstes unverhältnismäßig; bei glaubhaftem Anerbieten ist § 56b III StGB zu beachten.
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