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686
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TDG Süd
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31.08.1999 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 74 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
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635
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TDG Nord
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03.11.1998 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 66 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
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502
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TDG Süd
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15.08.1996 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 75 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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497
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TDG Nord
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02.07.1996 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 81 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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473
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Detlev Beutner
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17.02.1996 |
0. Einleitung Ein Vortrag über die Militärjustiz der Bundeswehr (BW) kann nur einen Abriß dessen liefern, was die Gerichtsbarkeit des Militärs zum einen von jeder ‘normalen’ Gerichtsbarkeit unterscheidet und welche Auswirkungen dies zum anderen auf die Soldaten, insbesondere aber auch auf die nicht Soldat sein wollenden (Totalen) Kriegsdienstverweigerer hat. Trotzdem soll versucht werden, einen...
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453
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TDG Nord
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27.11.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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413
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Detlev Beutner, Barbara Kramer
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19.07.1995 |
Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen: 1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995; 2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995; 3.) Beschluß der Vierten Kammer des ...
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409
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TDG Nord
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16.06.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Von einer Kosten- und Auslagenerstattung wird abgesehen.
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394
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TDG Nord
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11.04.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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255
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TDG Nord
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14.04.1982 |
Ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und ohne KDV-Verfahren kann sich der Soldat gegenüber der Wehrpflicht nicht auf Art. 4 I GG berufen; die Gehorsamspflicht bleibt bestehen. Wiederholte Totalverweigerung nach Arrest ist jeweils neues Dienstvergehen und erneut disziplinarisch ahndbar, ohne Verstoß gegen Art. 103 III GG oder Übermaßverbot.
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