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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
196
BAZ
30.04.1992
Anlage 1 zur Abteilungsverfügung Nr. 92b vom 05.05.1982 (Auszug) Betr.: Strafverfahren; hier: Strafanzeige Bezug: Abteilungsverfügung Nr. 92b Vermerk: 1. Prüfungs- und Abgabepflicht 1.1. Ein Dienstvergehen kann derart schwerwiegend sein, daß die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erforderlich ist. Das Abgaberecht und im Einzelfall die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58a Abs. 2, ...
130
BAZ
18.01.1990
1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).
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