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LG Köln
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24.07.1987 |
Bei Dienstflucht kann eine achtbare Gewissensentscheidung strafmildernd wirken (Wohlwollensgebot), ohne Schuld auszuschließen. Bewährung ist trotz fortbestehender Totalverweigerung möglich; eine Bewährungsauflage, künftig Zivildienst zu leisten, ist unzulässig.
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