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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
503 OLG Stuttgart 06.09.1996 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
311 OLG Stuttgart 27.10.1993 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) sind Tatmotive „doppelrelevant“ für Schuld und Strafe; ist das amtsgerichtliche Urteil hierzu lückenhaft/widersprüchlich, kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das Berufungsgericht muß die Beweggründe (ggf. Motivbündel aus Gewissen und Wirtschaft) selbst aufklären.
282 OLG Stuttgart 02.11.1992 Eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG) setzt Soldatenstatus voraus, der grundsätzlich schon durch den wirksamen Einberufungsbescheid begründet wird; eine nur materiell rechtswidrige Einberufung wegen unerkannt vorliegender Wehrdienstunfähigkeit macht den Bescheid nicht nichtig und lässt Wehrdienstverhältnis/Soldatenstatus bis zur Entlassung fortbestehen.
280 OLG Stuttgart 25.05.1992 Bei Dienstflucht darf die Endgültigkeit der Gewissensverweigerung nicht strafschärfend verwertet werden (Wohlwollensgebot; zudem Tatbestandsmerkmal). Generalprävention erfordert besondere Umstände; Abschreckung „potenzieller“ Täter ist unzulässig.
431 OLG Stuttgart 06.04.1992 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.09.1991 – B 2 OWi 14/91 – wird als unbegründet verworfen.
269 OLG Stuttgart 23.11.1990 § 53 ZDG setzt eine materielle „Verpflichtung zum Zivildienst“ voraus; der Strafrichter muß daher eigenverantwortlich prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme (z.B. § 10 I Nr. 3 ZDG) greift – unabhängig von Bestand und Bestandskraft des Einberufungsbescheids; andernfalls liegt keine vollendete Dienstflucht vor.