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503
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OLG Stuttgart
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06.09.1996 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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311
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OLG Stuttgart
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27.10.1993 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) sind Tatmotive „doppelrelevant“ für Schuld und Strafe; ist das amtsgerichtliche Urteil hierzu lückenhaft/widersprüchlich, kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das Berufungsgericht muß die Beweggründe (ggf. Motivbündel aus Gewissen und Wirtschaft) selbst aufklären.
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282
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OLG Stuttgart
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02.11.1992 |
Eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG) setzt Soldatenstatus voraus, der grundsätzlich schon durch den wirksamen Einberufungsbescheid begründet wird; eine nur materiell rechtswidrige Einberufung wegen unerkannt vorliegender Wehrdienstunfähigkeit macht den Bescheid nicht nichtig und lässt Wehrdienstverhältnis/Soldatenstatus bis zur Entlassung fortbestehen.
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280
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OLG Stuttgart
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25.05.1992 |
Bei Dienstflucht darf die Endgültigkeit der Gewissensverweigerung nicht strafschärfend verwertet werden (Wohlwollensgebot; zudem Tatbestandsmerkmal). Generalprävention erfordert besondere Umstände; Abschreckung „potenzieller“ Täter ist unzulässig.
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431
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OLG Stuttgart
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06.04.1992 |
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 13.09.1991 – B 2 OWi 14/91 – wird als unbegründet verworfen.
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269
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OLG Stuttgart
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23.11.1990 |
§ 53 ZDG setzt eine materielle „Verpflichtung zum Zivildienst“ voraus; der Strafrichter muß daher eigenverantwortlich prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme (z.B. § 10 I Nr. 3 ZDG) greift – unabhängig von Bestand und Bestandskraft des Einberufungsbescheids; andernfalls liegt keine vollendete Dienstflucht vor.
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119
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OLG Stuttgart
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23.06.1988 |
1. Bei der Strafzumessung wegen Ersatzdienstverweigerung hat der Tatrichter die innere Situation und die Motive des Angeklagten darzulegen; insbesondere ist aufzuklären, ob die Verweigerung auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung oder lediglich auf anderen, etwa beruflichen Gründen beruhte. 2. Das aus Art. 4 GG folgende Wohlwollensgebot verbietet es, eine an der Gewissensfreiheit orientiert...
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