ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
756 AG B-Tiergarten 06.03.2001 Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
693 LG Essen 08.11.1999 Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfan...
680 AG Hersbruck 20.07.1999 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er erhält deshalb die Weisung, bis 31.01.2000 für die Dauer von 180 Stunden nach näherer Weisung des Kreisjugendamtes Erfurt unentgeltlich Arbeit zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten wird abgesehen.
522 AG Tübingen 12.12.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
501 AG B-Tiergarten 02.08.1996 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird angewiesen, zehn Freizeitarbeiten nach Aufforderung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
450 AG Oldenburg 08.11.1995 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
402 AG Osnabrück 27.04.1995 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Osnabrück zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird mit Ausnahme seiner notwendigen Auslagen abgesehen, die er selbst trägt.
290 AG Ebersberg 30.03.1993 Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
210 AG Emden 03.06.1992 Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um dessen Beendigung zu erreichen. Ihm wird aufgegeben, hundert Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Emder Jugendgerichtshilfe zu leisten.
203 AG Osnabrück 29.11.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.