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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
244 OLG Karlsruhe 08.08.1972 Untersuchungshaft wegen Fahnenflucht scheidet aus, wenn weder Flucht noch Sich-Verbergen vorliegt; das bloße Verbleiben im bekannten Ausland (ohne Auslieferungsmöglichkeit) begründet keine Fluchtgefahr, da niemand seine Strafverfolgung erleichtern muß.
243 OLG Hamm 17.02.1972 Der Fluchtbegriff der einen Haftbefehl rechtfertigenden Nrn. 1 und 2 des § 112 Abs. 2 StPO ist nicht identisch mit dem Fluchtbegriff der Fahnenflucht nach § 16 WStG. Vielmehr müssen zu einem dringenden Tatverdacht der Fahnenflucht zusätzliche Umstände vorliegen, um einen Haftbefehl zu erlassen. Leitsatz Ein Fahnenflüchtiger, der in Berlin studiert, dort polizeilich gemeldet ist und einen Rechts...