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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
643 AG B-Tiergarten 07.12.1998 Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
294 AG Nienburg (Weser) 19.05.1993 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
269 OLG Stuttgart 23.11.1990 § 53 ZDG setzt eine materielle „Verpflichtung zum Zivildienst“ voraus; der Strafrichter muß daher eigenverantwortlich prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme (z.B. § 10 I Nr. 3 ZDG) greift – unabhängig von Bestand und Bestandskraft des Einberufungsbescheids; andernfalls liegt keine vollendete Dienstflucht vor.