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OLG Stuttgart
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27.10.1993 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) sind Tatmotive „doppelrelevant“ für Schuld und Strafe; ist das amtsgerichtliche Urteil hierzu lückenhaft/widersprüchlich, kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Das Berufungsgericht muß die Beweggründe (ggf. Motivbündel aus Gewissen und Wirtschaft) selbst aufklären.
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