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LG Duisburg
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11.11.1985 |
1. Wiederholte Zivildienstverweigerung ist „dieselbe Tat“ i.S.d. Art. 103 III GG, wenn sie auf einer bereits vor der Erstverurteilung gefassten, fortwirkenden ernsthaften Gewissensentscheidung beruht; dann ist das Verfahren wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) einzustellen. 2. Die Sperrwirkung beruht nicht auf Religionszugehörigkeit (Zeugen Jehovas), sondern auf der nach strengen Maßstäben festzustell...
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