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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
686 TDG Süd 31.08.1999 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 74 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
635 TDG Nord 03.11.1998 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 66 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
502 TDG Süd 15.08.1996 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 75 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
497 TDG Nord 02.07.1996 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 81 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
453 TDG Nord 27.11.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
455 Ernst Gottfried Mahrenholz 09.11.1995 Das Gewissen und die Wehrpflicht Wie weit reicht die Verbürgung der Freiheit des Gewissens in Art. 4 Abs. 1 GG, daß es für den Staat “unverletzlich” ist, wenn es um die Erfüllung einer so wohl überlegten und staatlich bedeutsamen Pflicht wie der Wehrpflicht geht? Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Klärungen erbracht; aber nicht einmal für die Zeugen Jehovas, denen die vier grund...
413 Detlev Beutner, Barbara Kramer 19.07.1995 Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen: 1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995; 2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995; 3.) Beschluß der Vierten Kammer des ...
409 TDG Nord 16.06.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Von einer Kosten- und Auslagenerstattung wird abgesehen.
394 TDG Nord 11.04.1995 Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
255 TDG Nord 14.04.1982 Ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und ohne KDV-Verfahren kann sich der Soldat gegenüber der Wehrpflicht nicht auf Art. 4 I GG berufen; die Gehorsamspflicht bleibt bestehen. Wiederholte Totalverweigerung nach Arrest ist jeweils neues Dienstvergehen und erneut disziplinarisch ahndbar, ohne Verstoß gegen Art. 103 III GG oder Übermaßverbot.