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686
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TDG Süd
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31.08.1999 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 74 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
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635
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TDG Nord
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03.11.1998 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 66 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
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502
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TDG Süd
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15.08.1996 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 75 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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497
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TDG Nord
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02.07.1996 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 81 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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453
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TDG Nord
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27.11.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 14-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 77 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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455
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Ernst Gottfried Mahrenholz
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09.11.1995 |
Das Gewissen und die Wehrpflicht Wie weit reicht die Verbürgung der Freiheit des Gewissens in Art. 4 Abs. 1 GG, daß es für den Staat “unverletzlich” ist, wenn es um die Erfüllung einer so wohl überlegten und staatlich bedeutsamen Pflicht wie der Wehrpflicht geht? Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Klärungen erbracht; aber nicht einmal für die Zeugen Jehovas, denen die vier grund...
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413
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Detlev Beutner, Barbara Kramer
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19.07.1995 |
Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen: 1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995; 2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995; 3.) Beschluß der Vierten Kammer des ...
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409
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TDG Nord
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16.06.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Von einer Kosten- und Auslagenerstattung wird abgesehen.
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394
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TDG Nord
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11.04.1995 |
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
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255
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TDG Nord
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14.04.1982 |
Ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und ohne KDV-Verfahren kann sich der Soldat gegenüber der Wehrpflicht nicht auf Art. 4 I GG berufen; die Gehorsamspflicht bleibt bestehen. Wiederholte Totalverweigerung nach Arrest ist jeweils neues Dienstvergehen und erneut disziplinarisch ahndbar, ohne Verstoß gegen Art. 103 III GG oder Übermaßverbot.
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