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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
515 AG Detmold 15.11.1996 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe und in Tatmehrheit dazu wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
266 LG Hildesheim 05.07.1988 Bei nicht als KDV anerkanntem „Totalverweigerer“ bleibt Art. 4 III GG maßgeblich: Gewissensgründe wirken nur begrenzt strafmildernd, schließen Schuld aber nicht aus. Für Fahnenflucht (§ 16 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) sind generalpräventive Disziplinbelange zu berücksichtigen; bei fortgesetzter Befehlsverweigerung fehlt positive Prognose, Bewährung scheidet aus (§ 56 I, III StGB ...