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764
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OLG Hamm
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12.07.2001 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom 10.11. 2000 sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom selben Tage werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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748
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LG Bielefeld
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10.11.2000 |
Die Berufung des Angeklagte wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Berufungsgebühr wird jedoch um einen Fünftel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen ...
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743
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OLG Hamm
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15.09.2000 |
Eine Bewährungsauflage, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen (§ 56b II Nr. 3 StGB), ist grundsätzlich zulässig und weder Doppelbestrafung noch Verstoß gegen Art. 12 GG, da Art. 12a GG als verfassungsimmanente Schranke die fortbestehende Dienstpflicht trägt. Unzumutbar und gesetzwidrig ist jedoch eine zu kurze Antrags-/Fristsetzung, die den Verurteilten „mitten im Ausbildungsab...
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741
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AG Dresden
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27.06.2000 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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716
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AG Karlsruhe
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16.12.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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704
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LG Bautzen
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11.11.1999 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Hoyerswerda vom 17. August 1999 dahingehend geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und ...
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685
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AG Hoyerswerda
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17.08.1999 |
1. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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674
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LG Bielefeld
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11.05.1999 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
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649
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AG Dresden
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14.01.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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613
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Senatsverwaltung für Justiz Berlin
/ Anm. Wolfgang Kaleck
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23.06.1998 |
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
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