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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
772 BVerfG 27.03.2002 In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 – 412 Ds/810 Js 929/00 – hat die 4. Kammer des Zweiten Senat...
514 AG Brandenburg an der Havel 07.11.1996 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Im übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen insoweit zu tragen, als er verurteilt wird. Im übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
496 Dieter Hackler 27.06.1996 Stellungnahme zu Wehrpflicht und Zivildienst auf Anfrage eines Totalen Kriegsdienstverweigerers In § 3 des Wehrpflichtgesetzes ist festgelegt, daß der Zivildienst Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht bedeutet und nur demjenigen möglich wird, der aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe verweigert (Art. 12a Abs. 2 des Grundgesetzes). In § 79 des Zivildienstgesetzes wird sogar verlangt, daß...
413 Detlev Beutner, Barbara Kramer 19.07.1995 Verfassungsbeschwerde des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen: 1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995; 2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995; 3.) Beschluß der Vierten Kammer des ...
253 BVerfG 28.02.1984 Art. 103 III GG sperrt eine Zweitbestrafung wegen erneuter Zivildienstflucht nur bei fortdauernder, ernsthafter Gewissensentscheidung; KDV-Anerkennung ersetzt diese Feststellung nicht, Strafinkaufnahme genügt nicht.
238 BVerfG 05.03.1968 1. § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. 2. Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (BVerfGE 19, 135). 3. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der di...