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OLG Düsseldorf
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07.03.1986 |
Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) darf die Strafzumessung nicht auf bloß vermutetes künftiges, nicht strafbares Verhalten gestützt werden; insbesondere kann eine mögliche "Werbung" für die Gewissensentscheidung wegen Art. 5 GG keine Freiheitsstrafe "zur Wahrung der Disziplin" rechtfertigen.
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