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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
487
LG Erfurt
08.05.1996
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt – Jugendrichter – vom 21.12. 1995 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.